CAD/CAM in der Zahnarztpraxis - der Intraoralscann

Aus der Praxis für die Praxis

Der digitale Workflow hat in vielen Praxen längst Einzug gehalten. Beschränkte sich Digitalisierung in der Zahnarztpraxis früher meist auf die kartei- und papierlose Verwaltung und Abrechnung, gewinnt in letzter Zeit die Digitalisierung bei der Herstellung von zahntechnischen Arbeiten und Werkstücken immer mehr an Bedeutung. CAD/CAM Technik und 3D-Druck gehören in vielen Praxen bereits zum Alltag, die Abrechnung der Leistungen wirft jedoch häufig noch Fragen auf.

Digitale Abformung

Heutzutage werden die meisten vollkeramischen Restaurationen mittels CAD/CAM-Technologie hergestellt. Die intraorale optisch-digitale Erfassung der anatomischen Verhältnisse komplettiert den CAD/CAM-Fertigungsprozess.


In der privaten Gebührenordnung steht für die optisch-elektronische Abformung die GOZ-Nr. 0065 seit der letzten Novellierung 2012 zur Verfügung. Sie umfasst vorbereitende Maßnahmen wie Trocknung und Puderung der Oberfläche, den Scann-Vorgang, die einfache digitale Bissregistrierung und die Archivierung der Daten und wird je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnet.


Die Honorierung der GOZ-Nr. 0065 ist mit 10,35 € bei Faktor 2,3 alles andere als üppig. Berücksichtigt man die Anschaffungs- und Unterhaltskosten des Intraoralscanners ist eine Steigerung, auch über den 3,5fachen Satz, durch Abschluss einer freien Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ eigentlich unumgänglich.


Die durch den Scann gewonnen Daten ermöglichen einerseits die computergestutzte Herstellung von zahntechnischen Werkstücken, sie bieten aber auch die Möglichkeit weiterer diagnostischer Auswertungen. Diese weitergehenden Analysegänge sind nicht automatisch immer Leistungsinhalt der GOZ-Nr. 0065. Es ist deshalb genau zu unterscheiden, welche weiterführende Leistung erbracht wird und ob es sich dabei um eine selbstständige zahnärztliche Leistung handelt.


Selbstständige zahnärztliche Leistungen, die nicht ins Gebührenverzeichnis aufgenommen wurden, können gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet werden. Analogleistungen im Zusammenhang mit der GOZ-Nr. 0065 können zum Beispiel virtuelle Planungen, Kariesdiagnostik mittels Transillumination, computergestützte kieferorthopädische Auswertung zur Diagnose oder Planung und diagnostische Fotoanalysen sein. Bei Fotos egal ob mittels Kamera oder Intraoralscann ist immer zu unterscheiden, welchem Zweck die Aufnahmen dienen. Werden Fotos zu Dokumentationszwecken angefertigt, können sie nicht gesondert berechnet werden, der zusätzliche Aufwand kann dann lediglich über einen höheren Steigerungsfaktor berücksichtigt werden.

Auslagen und zahntechnische Leistungen

Praxismaterialien dürfen nach GOZ nur berechnet werden, sie in den Allgemeinen Bestimmungen der einzelnen Abschnitte der GOZ bzw. in den Berechnungsbestimmungen der jeweiligen GOZ-Nummer als gesondert berechenbar ausgewiesen sind. Eine Ausnahme von dieser Regelung ist die Berechnung von Materialkosten, wenn die Zumutbarkeitsgrenze überschritten wird. Die meisten Landeszahnärztekammern gehen davon aus, dass bei Aufzehren von 30% des Einfachen des Gebührensatzes durch die Materialkosten, die Zumutbarkeitsgrenze überschritten ist. Es lohnt sich also, die Materialkosten, die im Zuge der optisch-elektronischen Abformung anfallen, anhand der Rechnungen des Dentaldepots zu kalkulieren.


Neben den für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren werden gemäß § 9 GOZ die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen als Auslagen berechnet. In der BEB finden sich längst nicht alle CAD/CAM-Leistungen. Fehlende Leistungen können selbst angelegt werden und sollten mit realistisch kalkulierten Preisen versehen werden. Die selbstangelegten BEB Positionen sollten der Systematik der BEB folgen und den entsprechenden Abschnitten zugeordnet werden. CAD-Leistungen, die im Rahmen der optisch-elektronischen Abformung anfallen, sollten demnach in Teil 0 (Arbeitsvorbereitung/Modellherstellung) angelegt werden.

Schnittstelle BEMA - GOZ

Im BEMA sucht man eine Abrechnungsposition für den Intraoral-Scann vergebens, denn moderne Behandlungsmethoden wie die optisch-elektronische Abformung sind kein Leistungsinhalt der vertragszahnärztlichen Versorgung, sie Übersteigen das Maß einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung nach § 12 SGB V. Die GOZ-Nr. 0065 ist deshalb mit GKV-Versicherten vereinbarungsfähig. Erfolgt die Erbringung der Leistung im Rahmen von Zahnersatzbehandlungen, führt dies zur Einstufung als gleichartige Versorgung.

Unsere Empfehlung

Der Intraoralscann bietet viele Einsatzmöglichkeiten in der Praxis und führt zu einer Verschlankung von Prozessen, wenn der digitale Workflow konsequent umgesetzt wird. Neue Techniken und neue Abläufe in der Behandlung zahlen sich jedoch finanziell nur aus, wenn auch die Abrechnung entsprechend angepasst wird. Eine gute Dokumentation der Behandlung und eine betriebswirtschaftliche Kalkulation der Honorar- und Laborleistungen sind dafür unumgänglich.

 

Die Autorin Birgit Enßlin ist Mitglied des Abrechnungsreferates, ihr obliegt die Leitung des Abrechnungsteams bei ZMV+. Sie ist Fachreferentin der Apollonia Akademie und Fachautorin. Mit ihrem Wissen steht sie für die Abrechnungsqualität im Unternehmen ZMV+. Kontakt: abrechnungsreferat@zmvplus.de

Titelfoto: Quang Tri Nguyen - Unsplash