Die Interimsprothese als klassische Lösung: Die Interimsprothese bezeichnet eine herausnehmbare Teilprothese aus Kunststoff, die als Übergangslösung dient. Hierbei werden fehlende Zähne ersetzt, Nachbarzähne bleiben hierbei unbearbeitet. In der klassischen Variante wird die Prothese mit gebogenen Klammern angefertigt.
Wann ist eine Interimsprothese angezeigt?
Eine Interimsprothese dient einer Phase der Überbrückung bis zur Eingliederung einer definitiven Versorgung bei unerwartetem Zahnverlust. Hier kann es sich sowohl um eine notwendige Extraktion als auch um einen Unfall handeln.
Voraussetzung für die Genehmigung durch die GKV
Ein Festzuschuss für eine Interimsprothese kann nur dann gewährt werden, wenn eine endgültige Versorgung zum Zeitpunkt der Interimsversorgung noch nicht möglich ist aufgrund:
- nicht abgeschlossener Wundheilung nach Extraktion
- unsicherer Prognose der Restzähne
Der Heil- und Kostenplan ist vor Beginn der Behandlung bei der gesetzlichen Krankenversicherung zur Genehmigung einzureichen.
Festzuschussgruppe bei Interimsversorgungen
Die Versorgung eines Lückengebisses nach Zahnverlust in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung noch nicht möglich ist wird in der Befundklasse 5 geregelt.
FZ 5.1 Interimsprothese zum Ersatz von bis zu 4 Zähnen
Die BEMA Nr. 96a ist in Verbindung mit dem FZ 5.1 anzusetzen. Fakultativ können Leistungen nach den BEMA Nrn. 7b, 98a, 98f und 89 anfallen.
FZ 5.2 Interimsprothese zum Ersatz von 5-8 fehlenden Zähnen
Die BEMA Nr. 96b ist in Verbindung mit dem FZ 5.2 anzusetzen. Fakultativ können Leistungen nach den BEMA Nrn. 7b, 98a, 98f und 89 anfallen.
FZ 5.3 Interimsprothese zum Ersatz von mehr als 8 Zähnen
Die BEMA Nr. 96c ist in Verbindung mit dem FZ 5.3 anzusetzen. Fakultativ können Leistungen nach den BEMA Nrn. 7b, 98a, 98b, 98c, 98f und 89 anfallen.
FZ 5.4 Interimsprothese bei zahnlosem Kiefer
Die BEMA Nr. 97a/97b ist in Verbindung mit dem FZ 5.4 anzusetzen. Fakultativ können Leistungen nach den BEMA Nrn. 98a und 89 anfallen.
Zugeordnete zahntechnische Leistungen
Bei der klassischen Interimsprothese handelt es sich um eine Regelversorgung, das bedeutet, dass jeder Versorgung eine Reihe von BEL II Leistungen zugeordnet sind. An dieser Stelle möchte ich auf die unterschiedlichen Klammervarianten eingehen, die Auswirkungen auf die in Ansatz zu bringenden BEMA Nrn. haben.
Wird eine Interimsprothese einzig mit einfachen gebogenen Klammern nach BEL Nr. 3800 hergestellt, fällt keine zusätzliche BEMA Nr. für die Klammern an.
Sind jedoch doppelarmige Halte- oder einfache Stützvorrichtungen oder mehrarmige gebogene Halte- und Stützvorrichtungen geplant kann die BEMA Nr. 98f zusätzlich einmal je Prothese berechnet werden.
Klammern nach BEMA-Nr. 98f sind die BEL II Leistungen nach den Nrn. 2027, 2031, 2041, 2050, 3805 und 3810. Zusätzlich kann evtl. der Zuschlag für die einzelne Klammer nach BEL II Nr. 2120 anfallen.
Abrechnungsbeispiele
Einige Abrechnungsbeispiele zum Thema Interimsprothese finden sie auf
www.abrechnung-dental.de
Unsere Empfehlung
Bereits bei der Erstellung des Heil- und Kostenplanes sollte die Art und die Position der Klammern festgelegt werden. Eine Nachträgliche Berechnung der 98f ist immer mit einer erneuten Genehmigung des Planes verbunden. Auch die Notwendigkeit von Planungsmodellen und indiv. Löffeln ist unbedingt schon im Planungsvorgang zu bedenken.
Bei Anfertigung von Planungsmodellen nach BEMA Nr. 7b ist auf die derzeitige Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren zu achten. Die Auswertung der Modelle ist Leistungsinhalt und sollte in der Patientenkartei dementsprechend dokumentiert werden.
Die Autorin Anke Ißle Anke Ißle ist Gründerin und Inhaberin der Firma ZMV+. Mit ihrem Team betreut sie bundesweit Zahnarztpraxen in allen Belangen der gebührenkonformen zahnärztlichen Abrechnung. Als Leiterin der ZMV+ eigenen „Apollonia“ Akademie und Fachautorin ist ihr die fachbezogene Wissensvermittlung ein großes persönliches Anliegen.
Titelfoto: nmann77 - AdobeStock